Satzung

SATZUNG
des
Vereins zur Förderung der Schule Klütz e.V.

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Schule Klütz“.
    Er hat seinen Sitz in Klütz und ist in das Vereinsregister beim Gericht in Grevesmühlen eingetragen.

§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein zur Förderung der Schule Klütz mit Sitz Klütz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Die Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe und der Bildung.
  2. Der Zweck ist insbesondere verwirklicht durch:
    Die Bezuschussung von besonderen Lehrmitteln und Einrichtungsgegenständen.
    Sie kommen direkt und indirekt den Schulkindern zugute.
    Arbeitsgemeinschaften an der Schule sollen gefördert und erhalten werden.
    Sie schaffen Möglichkeiten, die über die Verpflichtung des Schulträgers hinausgehen.
    Vom Verein können auch Schulfeste, außerunterrichtliche Schülerveranstaltungen, Tagesausflüge, Klassenfahrten, Projektunterricht
    und besondere Aktivitäten von Schülern bezuschusst werden.
    Im Rahmen seiner Satzung hat der Verein die Möglichkeit, an der Schule Feste und Veranstaltungen zu organisieren.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Alle Eltern der Schüler, Erwachsene, Lehrkräfte und Freunde der Schule können Mitglieder des Vereins werden. Mindestalter ist 18 Jahre.
    Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung erworben.
    Diese ist an den Vorstand des Vereins zu richten.
    Der Mitgliedsbeitrag beträgt 15,00 € für das Kalenderjahr.
    Die Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
    Mitglieder, die mindestens zwei Jahre ihrer Beitragszahlung nicht nachkommen, gehören nicht weiterhin dem Schulförderverein an. Ihr Name wird aus der Vereinsliste gestrichen.
    In einer gesonderten Gebührenordnung werden die Mitgliedsbeiträge geregelt. Diese ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen und von diesem zu bestätigen.
    Ein Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Satzung, gegen das Ansehen und die Interessen des Fördervereins bzw. gegen die menschliche Würde von Mitgliedern erfolgen.
    Diese Satzung gilt für alle Mitglieder des Vereins.
  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

§ 4
Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 5
Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  2. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassierer und bis zu vier weiteren Mitgliedern.
  3. Der Verein wird bei Rechtssachen durch den Vorsitzenden bzw. ein Vorstandsmitglied vertreten.
  4. Über Beträge bis 250,00 € entscheidet der Vorstand.
  5. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. In Absprache mit dem Vorstand wird durch die/den Vorsitzende/n die Mitgliederversammlung schriftlich und spätestens eine Woche vor dem Termin einberufen. Während der Mitgliederversammlung gibt der/die Vorsitzende einen Rechenschaftsbericht ab, der/die Kassierer/in gibt einen Überblick über die finanzielle Entwicklung während des vergangenen Jahres. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
  3. Zwei aus der Mitte der Mitgliederversammlung bestimmte Personen prüfen vor der Mitgliederversammlung die Kassenführung und geben einen Bericht.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  5. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der Vorsitzende unterschreibt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Wunsch von fünf Vereinsmitgliedern durchgeführt werden.

§ 7
Auflösung, Anfallendes Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie ist beschlossen, wenn dreiviertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung votieren.
  2. Sollte die Mindestzahl von sieben zum Verein gehörenden Mitgliedern unterschritten werden, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Können nicht innerhalb von sechs Monaten nach diesem Termin die nötigen neuen Mitglieder gewonnen werden, so kann der Vorstand beim Amtsgericht das Löschen des Vereines verfügen.
    Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Klütz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 8
Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Gründungsversammlung am 14.12.1994 um 19.30 Uhr in der Realschule Klütz in Kraft.
  2. Die 3. Änderung der Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 26.03.2014 in Kraft.